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Was ist eine Immobilie

Juristische Definition einer Immobilie

Ein Haus oder Gebäude, welches sich auf einem Grundstück bezeichnet wird als Immobilie bezeichnet.

Aus juristischer Sicht handelt es sich um ein „unbewegliches Gut“, aus dem sich auch der Begriff Immobilie ableitet. Lateinisch bedeutet im-mobilis eine nicht bewegliche Sache. Das Grundstück selbst kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Das Gebäude ist ein Bauwerk, das in Räume eingeteilt ist und zum Schutze von Mensch, Tier und Sachen dient.

Da Immobilien anders als bewegliche Güter gehandelt werden, gibt es hinsichtlich des Eigentumserwerbs und des Gebrauchs andere gesetzliche Bestimmungen. Kauf und Eigentumsübertragung einer Immobilie machen drei Vorgänge erforderlich. Dies sind ein notariell beurkundeter Kaufvertrag, eine notariell beurkundete Einigung des Eigentumsüberganges und darauf folgend die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Siehe dazu auch:
Eigentumserwerb einer Altbauwohnung
Erwerb eines Einfamilienhauses

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Wie bewegliche Gegenstände können die Immobilien ebenfalls mit Rechten belastet sein oder werden. Zu diesen Rechten zählen unter anderem die Grundpfandrechte und auch verschiedene Dienstbarkeiten, zu denen beispielsweise die Wegerechte.
Das Grundpfandrecht bildet die sachenrechtliche Grundlage zu einer Kreditsicherung durch Immobilien.

Kann man Immobilien zur Altersvorsorge nutzen?

Gerade in der heutigen Zeit, in der die gesetzliche Rente immer weniger wird, investieren viele Menschen ihr Geld in Immobilien, um eine Geldanlage für ihr Alter zu haben. In diesen Fällen wird die Immobilie nicht direkt genutzt, sondern wird eher vermietet oder verpachtet. Die Wertentwicklung bei einer Immobilie sollte immer über einen längeren Zeitraum beachtet werden. Die Immobilien sind meist gegen Inflation resistent, da der Wert der Immobilie ein „nicht vermehrbares Gut“ ist und aus diesem Grund langfristig eine steigende Tendenz vorweist. Immobilien sind somit ein guter Bestandteil einer Altersvorsorge. Siehe dazu auch:
Vermögensaufbau mit einer Immobilie

Der Mietvertrag

Die wichtigsten Bestandteile des Mietvertrages

Diese Fallen lauern im Mietvertrag
Die erste eigene Wohnung, der erste Mietvertrag den man unterzeichnet. Ein sehr schönes Erlebnis im Leben eines jungen Menschen. Leider lauern im Mietvertrag aber auch Fallen, die nicht nur viel Ärger sonder auch viel Geld kosten können.

Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, hier die wichtigsten Details eines Mietvertrages.

Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Mietvertrag gültig, dennoch empfiehlt sich immer und eindeutig die schriftliche Form des Vertrages, um ev. Streitpunkte im Vorhinein aus dem Weg räumen zu können. Ein Mietvertrag kommt immer dann zustande, wenn sich Mieter und Vermieter über den Gegenstand der Miete, also die Wohnung, und das dafür zu leistende Entgelt einig sind.
Grundlagen eines gültigen Mietvertrages sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Mietrechtsgesetz (MRG).

Der Mieter darf im Mietvertrag keine Klauseln einbauen, welche den Mieter im Vergleich zum MRG benachteiligen. Dies gilt jedoch nicht im Vergleich zum ABGB. Das MRG gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, Ferienwohnungen, kurzfristig befristete Mietverträge usw. Man sollte sicherstellen, dass der vorliegende Mietvertrag dem MRG unterliegt.

 

Die wichtigsten Bestandteile eines Mietvertrages:

Unten stehende Punkte sollten unter allen Umständen im Mietvertrag festgehalten werden.
– Mietgegenstand (Adresse, Fläche, Ausstattung) sowie die Art der Verwendung (Verwendungszweck privat oder geschäftlich)
– Angaben Vermieter
– Angaben Mieter
– Dauer des Mietvertrages
– Wann und wie wird die Miete bezahlt
– Aufstellung der Betriebskosten, örtliche Abgaben sowie gemeinschaftliche Kosten
– Hausordnung

Dem Mieter steht es frei, auch weitere Vertragsbestandteile in den Mietvertrag einzubauen.

Kündigungsrecht:

Wie o.a. angeführt gibt es bei Wohnungen, die nicht dem MRG unterliegen kein Kündigungsrecht. Es ist bei dieser Art des Vertrages zu berücksichtigen, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag dieser von beiden Seiten jederzeit kündbar ist.

Die Erhaltung der Mietwohnung:

Für Schäden, die der Mieter verursacht hat, muss dieser auch aufkommen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden durch Abnutzung. Diese kann der Mieter beheben, muss er aber nicht. Besteht durch solche Schäden jedoch eine Gefährdung für das gesamt Objekt, muss der Mieter diese Schäden beheben lassen.

Rückgabe der Wohnung:

Streitfall Nummer eins ist oft der Zustand der Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter. Vom Gesetz her ist festgelegt, dass die Wohnung im gleichen Zustand zurückgegeben werden muss, wie man sie vor dem Einzug vom Vermieter / Immobilienmakler übernommen hat. Eine normale Abnutzung der gemieteten Wohnung ist vom Mieter nicht rückgängig zu machen bzw. muss der Vermieter akzeptieren. Hier ist zu beachten, dass keine anders lautende Vereinbarung im Mietvertrag verankert ist.

Kaution:

Die zu hinterlegende Kaution darf max. 6 Bruttomonatsmieten betragen. Für die oben angeführte normale Abnutzung darf die Kaution nicht herangezogen werden. Die Kaution dient lediglich als Sicherstellung für Schäden, die eine normale Abnutzung überschreiten. Um hier spätere Streitpunkt im Vorfeld zu klären, ist es ratsam eine genaue Dokumentation des Wohnungszustandes bei Übergabe anzufertigen und diese auch vom Vermieter gegenzeichnen zu lassen.
Die Kaution muss sofort nach Beendigung des Mietvertrages ausbezahlt werden

Vertrauen Sie Profis

Was Immobilienmakler so wertvoll macht

Wer die teuerste Anschaffung seines Lebens macht, eine Immobilie kauft, braucht zuverlässige Profis wie Immobilienmakler als Berater und Unterstützer.
Denn oft genügen die eigenen Erfahrungen nicht aus, um alle Risiken zu vermeiden. Schon die Immobiliensuche stellt für viele eine große Herausforderung dar. Zunächst ist zu entscheiden, ob man eher die ländliche Ruhe oder die Stadt wählt. Hier wäre von Vorteil, wenn alle wichtigen Einrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten und die Arbeitsstelle in der Nähe sind. Zudem ist abzuklären, ob das Wunschgrundstück bereits erschlossen ist. Der Immobilienmakler sollte beim Vorbesitzer oder im Grundbuchamt prüfen, ob eine Grunddienstbarkeit auf Teilen des Grundstückes vorliegt. Einige Grunddienstbarkeiten wie das Einräumen eines Wegerechtes oder Rohrleitungen könnten nachteilige nachbarschaftliche Schwierigkeiten hervorrufen.

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Der Makler hilft auch bei der Kalkulation des Finanzvolumens und berät zum tatsächlichen Raumbedarf. So wird vermieden, weder ein zu großes noch ein zu kleines Haus bei der Immobiliensuche in Betracht zu ziehen. Sämtliche Kosten für die nächsten 20 Jahre und eventuelle Arbeitslosigkeit sollten bei der Festlegung der Kreditrate berücksichtigt werden. Gerade in Österreich ist zu klären, ob ein Haus am Hang wirklich Vorteile bringt. Kam es etwa schon einmal zu Lawinen und Steinschlägen in der Gegend? Wird die Zufahrt auch im Winter täglich geräumt? Österreich ist ein beliebtes Urlaubsziel. Also sollte man in einigen Gegenden mit einem erhöhten Tourismusaufkommen rechnen. Es sei denn, man kauft eine Immobilie genau zu diesem Zweck.
Der Immobilienverkäufer kann bei Bedarf auch Bausachverständige hinzuziehen, beispielsweise wenn es um feuchte Stellen im Mauerwerk geht oder der Verdacht auf Salpeter im Putz besteht.
Ein Immobilienmakler verfügt über eine große Datenbank und kann dem Kunden auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Immobilien vorstellen. Er klärt zudem mit den Eigentümern ab, wann ein Haus zur Besichtigung steht und schafft gegenseitige Zeitfenster der Parteien. Der Hausinteressent spart durch die Vorauswahl viele Wege und Zeit. Ist die richtige Immobilie gefunden, hilft der Makler auch bei den oft hartnäckigen und ungeliebten Kaufpreis-Verhandlungen. Zudem kümmert sich der Immobilien-Experte um die rechtswirksame Kauf-Abwicklung beim Notar. Eventuelle Sonderbestimmungen, wie der Hinweis auf Baumängel können so im Vertrag erfasst werden. Das wiederum erspart dem Verkäufer spätere Schadensersatz-Ansprüche. Auch der Verkäufer hat große Vorteile, wenn er einen Makler in Anspruch nimmt. Neben dem oft leidigen Verwaltungsaufkommen mit Behörden und Banken kümmert sich der Immobilienmakler auch fortwährend um neue Interessenten und kann auch ohne Eigentümer eine Hausbesichtigung organisieren. Zudem schätzt der Makler den fairen Marktwert einer Immobilie. So wird vermieden, dass der Verkäufer womöglich aus Unkenntnis viel Geld verschenkt.
In Österreich stehen Makler in Doppelfunktion. In der Regel werden sie vom Verkäufer beauftragt und auch bezahlt. Ein Käufer kommt jedoch in Österreich nicht ohne Auftrag an die Daten des Käufers, wodurch er ebenfalls zahlen muss. Aus diesem Grund ist jedoch der Makler verpflichtet, die beidseitige Vertretung zu übernehmen. Im Normalfall ist auch die anfallende Courtage für den Makler erst nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages fällig. Hier gibt es in Österreich nur eine Ausnahme, die des Alleinvermittlungsauftrages. Die Vermittlungsprovisionen eines Immobilienmaklers sind in Österreich sowohl für den Verkauf von Immobilien als auch bei Vermittlungen von Mietverträgen oder Geschäftsräumen, gesetzlich prozentual festgelegt. Bei der Vermittlung von Mietverträgen allerdings, wird nochmalig unterschieden, ob der Immobilienvermittler gleichzeitig auch der Verwalter des Gebäudes ist oder nicht.

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Leitfaden private Bauherren

Leitfaden für den privaten Bauherren

Um sich den Traum seiner eigenen vier Wände erfüllen zu können, gibt es einige Punkte in der Vorbereitung, auf die man besonderes Augenmerk legen muss.

Auch wenn man als privater Bauherr meist ein begrenztes Budget zur Verfügung hat, die unten angeführten Punkte sind unbedingt zu beachten um am Ende nicht vor einer bösen Überraschung zu stehen, welche dann meist auch mit sehr hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind.

Baugrunduntersuchung:
Falls Sie betreffend dem zu Verfügung stehenden Baugrund keinerlei Informationen haben, lassen Sie es auf die Tragfähigkeit und Grundwasser untersuchen. Falls drückendes Wasser vorhanden ist, muss dieser Umstand in die Planung einbezogen werden.

Planung:
Nur ein Architekt hat die Kompetenz, ein Haus unter Berücksichtigung der gestalterischen aber vor allem den funktionellen Aspekten zu planen. Lassen Sie sich auf keine Fall von Pseudoarchitekten beraten. Ein Fehler in der Planung kann langfristige, teure Folgen haben.

Das Leistungsverzeichnis:
Nur mit einem vollständigen, vom Fachmann erstellten Leistungsverzeichnis hat man die Garantie, auch das zu bekommen was man bezahlt. Weiters garantiert Ihnen das Leistungsverzeichnis bei eventuell später auftretenden Mängeln, diese klar zu definieren und den Verursacher ermitteln zu können. Die Einhaltung des Leistungsverzeichnisses überprüft die örtliche Bauaufsicht. Mehr dazu weiter unten im Text.

Der Werkvertrag:
Vielen privaten Bauherren ist die Wichtigkeit des Werkvertrages mit den ausführenden Firmen nicht bewusst. In einem Werkvertrag werden sämtliche rechtlichen Angelegenheiten schriftlich fixiert. Weiters Punkte wie Bauzeitplan, Zahlungsplan, Ersatzvornahme, Deckungsrücklass, Haftrücklass
und vieles mehr definiert. Ein guter Vertrag schützt den Bauherren vor jahrelangen Rechtsstreitigkeiten.

Die örtliche Bauaufsicht:
Das Um und Auf bei der Abwicklung einer Baustelle. Die örtliche Bauaufsicht kontrolliert die Abwicklung der Baustelle hinsichtlich finanzieller, terminlicher und technischer Entwicklung. Nur ein Architekt, Baumeister oder Bauingenieur ist in der Lage, diese sehr verantwortungsvolle Aufgabe bei der Abwicklung einer Baustelle zu übernehmen. Auch hier gilt, lassen Sie sich nicht von inkompetenten Personen beraten.

Grundsätzlich gilt für jede Baustelle:
Bezahlen Sie niemals Leistungen vor der Fertigstellung. Behalten Sie immer einen Deckungsrücklass und nach Legung der Schlussrechnung den Haftrücklass ein – egal in welchem Verhältnis Sie zur ausführenden Firma stehen.

Weitere Informationen zum Thema Bauen und Wohnen finden Sie auf www.bauvz.at

Der Holzfußboden

Holzfußböden

Holzfußböden sind grundsätzlich als Unterkonstruktionen für Beläge aus anderen Materialien geeignet,  werden jedoch meist auch mit Gehflächen aus Holz hergestellt, da diese vielen Anforderungen für Beläge entsprechen.

Holzfußböden sind wärmedämmend, fußwarm und optisch ansprechend, jedoch nur mäßig verschleißfest. Holz ist ein organischer Baustoff, der nach dem Einbau noch ,,arbeitet“ und durch dauernde Feuchtigkeitseinwirkung zerstört wird. An Holzarten kommen Weichhölzer und Harthölzer in Frage:

Weichholzböden aus Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche,
Hartholzböden aus Buche, Eiche, Esche, Ulme.

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Das Holz muss gesund sein, Aste durchgehend verwachsen. Der Feuchtigkeitsgehalt dart 18% nicht überschreiten.

Die Verlegung darf erst nach Abschluss des Gebäudes und Einbau der Fenster erfolgen. Holzfußböden werden mit Ausnahme der Mosaikparkette auf Polsterhölzern mit oder ohne Blindboden aufgebracht.
Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Holz als Baustoff, Handwerker oder Bauen in Österreichen haben, besuchen Sie unser Partnerportal – Bauvz.at – Alles zum Thema Bauen und Wohnen in Österreich.

 

Grazer Uhrturm

Er sieht alles – der Grazer Uhrturm
Seit dem 13. Jahrhundert blickt er auf die Einwohner seiner Stadt, zeigt verläßlich zu jeder Stunde die Uhrzeit an. Der Grazer Uhrturm, mehr als nur ein Wahrzeichen auf der Spitze des Grazer Schloßberges.
Die liebste Uhr der Steirer überstand eine Türkenbelagerung und auch zahlreiche Bombardierungen im zweiten Weltkrieg konnten den vier großen Zifferblättern, auf welchen Stunden- und Minutenzeiger aus Gründen der Lesbarkeit aus großer Entfernung vertauscht wurden, keinen Schaden zufügen.
Mittlerweile hat dieses weit über die steirischen Grenzen hinaus bekannte Objekte Einfluss auf den Grazer Immobilienmarkt. „Mit Blick auf den Schloßberg“ heißt es in zahlreichen Anzeigen von Immobilienmaklern. Dieser Anblick ist vor allem für einen Grazer nicht nur wunderschön, sondern diese Aussicht kostet auch extra.
So lange es Graz gibt, wird der imposante Turm auf „seine“ Stadt herunterblicken und sich jede Minute der kleinere und jede Stunde der größere Zeiger bewegen, um jedem Stadtbürger zu zeigen, ob er wohl nicht zu spät dran ist.