Die wichtigsten Bestandteile des Mietvertrages
Diese Fallen lauern im Mietvertrag
Die erste eigene Wohnung, der erste Mietvertrag den man unterzeichnet. Ein sehr schönes Erlebnis im Leben eines jungen Menschen. Leider lauern im Mietvertrag aber auch Fallen, die nicht nur viel Ärger sonder auch viel Geld kosten können.
Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, hier die wichtigsten Details eines Mietvertrages.
Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Mietvertrag gültig, dennoch empfiehlt sich immer und eindeutig die schriftliche Form des Vertrages, um ev. Streitpunkte im Vorhinein aus dem Weg räumen zu können. Ein Mietvertrag kommt immer dann zustande, wenn sich Mieter und Vermieter über den Gegenstand der Miete, also die Wohnung, und das dafür zu leistende Entgelt einig sind.
Grundlagen eines gültigen Mietvertrages sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Mietrechtsgesetz (MRG).
Der Mieter darf im Mietvertrag keine Klauseln einbauen, welche den Mieter im Vergleich zum MRG benachteiligen. Dies gilt jedoch nicht im Vergleich zum ABGB. Das MRG gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, Ferienwohnungen, kurzfristig befristete Mietverträge usw. Man sollte sicherstellen, dass der vorliegende Mietvertrag dem MRG unterliegt.
Die wichtigsten Bestandteile eines Mietvertrages:
Unten stehende Punkte sollten unter allen Umständen im Mietvertrag festgehalten werden.
– Mietgegenstand (Adresse, Fläche, Ausstattung) sowie die Art der Verwendung (Verwendungszweck privat oder geschäftlich)
– Angaben Vermieter
– Angaben Mieter
– Dauer des Mietvertrages
– Wann und wie wird die Miete bezahlt
– Aufstellung der Betriebskosten, örtliche Abgaben sowie gemeinschaftliche Kosten
– Hausordnung
Dem Mieter steht es frei, auch weitere Vertragsbestandteile in den Mietvertrag einzubauen.
Kündigungsrecht:
Wie o.a. angeführt gibt es bei Wohnungen, die nicht dem MRG unterliegen kein Kündigungsrecht. Es ist bei dieser Art des Vertrages zu berücksichtigen, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag dieser von beiden Seiten jederzeit kündbar ist.
Die Erhaltung der Mietwohnung:
Für Schäden, die der Mieter verursacht hat, muss dieser auch aufkommen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden durch Abnutzung. Diese kann der Mieter beheben, muss er aber nicht. Besteht durch solche Schäden jedoch eine Gefährdung für das gesamt Objekt, muss der Mieter diese Schäden beheben lassen.
Rückgabe der Wohnung:
Streitfall Nummer eins ist oft der Zustand der Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter. Vom Gesetz her ist festgelegt, dass die Wohnung im gleichen Zustand zurückgegeben werden muss, wie man sie vor dem Einzug vom Vermieter / Immobilienmakler übernommen hat. Eine normale Abnutzung der gemieteten Wohnung ist vom Mieter nicht rückgängig zu machen bzw. muss der Vermieter akzeptieren. Hier ist zu beachten, dass keine anders lautende Vereinbarung im Mietvertrag verankert ist.
Kaution:
Die zu hinterlegende Kaution darf max. 6 Bruttomonatsmieten betragen. Für die oben angeführte normale Abnutzung darf die Kaution nicht herangezogen werden. Die Kaution dient lediglich als Sicherstellung für Schäden, die eine normale Abnutzung überschreiten. Um hier spätere Streitpunkt im Vorfeld zu klären, ist es ratsam eine genaue Dokumentation des Wohnungszustandes bei Übergabe anzufertigen und diese auch vom Vermieter gegenzeichnen zu lassen.
Die Kaution muss sofort nach Beendigung des Mietvertrages ausbezahlt werden
