Umgang mit Lärmbelästigungen und Störungen der Nachtruhe
Wer nicht gerade sein eigenes Haus besitzt, sondern in einem Mietverhältnis wohnt, hat sicherlich schon einmal Bekanntschaft mit uneinsichtigen, lärmenden Nachbarn, Gaststätten oder Kneipen gemacht. Hier soll dieser kleine Ratgeber weiterhelfen, wie man sich dagegen wehren kann und welche Möglichkeiten sich jemandem bieten der zur Miete in einer Wohnung oder einem Haus wohnt. Dieser Ratgeber ersetzt ausdrücklich keine fachlich Beratung durch einen Anwalt oder Mieterverein, sondern soll nur Aufklären, welche Möglichkeiten sich jemandem bieten, der solche Probleme hat.
Grundlegendes
Jeder Mensch hat das Recht darauf in seinen vier Wänden in Ruhe leben zu können. Dieses wird unter anderem durch den Vermieter oder Eigentümer mit dem Mieter in einem Mietvertrag festgehalten. Meist sind in Mietverträgen bestimmte Ruhezeiten festgelegt an die sich alle halten müssen.
Das heißt nicht nur Sie müssen zu diesen Zeiten (meist 22 Uhr -7 Uhr morgens) alle Tätigkeiten auf Zimmerlautstärke herunterfahren, sondern auch ihr Vermieter oder der Eigentümer der den Mietvertrag unterschrieben hat, muss dafür sorgen, dass zu diesen Zeiten kein Lärm gemacht wird. Was viele nicht wissen ist, dass es hierbei irrelevant ist, ob der Vermieter oder Eigentümer direkten Einfluss auf den Lärm hat. Durch den Mietvertrag haben Sie ein schriftliches Dokument, mit dem Ihnen bestimmte Ruhezeiten (Nachtruhe, Mittagsruhe) verbindlich zugesagt wurden.
Sollten Sie also zu diesen Zeiten in Ihrer Nachtruhe gestört werden, so stellt dies einen Mangel an der Mietsache da. Darauf soll jedoch später noch einmal eingegangen werden.
Es soll nun ein Beispiel für das Vorgehen bei nächtlichen Ruhestörungen aufgezeigt werden.
1. Das erste Gespräch
Bevor Sie mit Kanonen auf Spatzen schießen, sollten Sie zuerst versuchen mit der Person die den Lärm verursacht zu Sprechen, sofern das möglich ist. Sicherlich ist dies in manchen Fällen einmal mehr einmal weniger sinnvoll. Einige Nachbarn verstehen vielleicht nicht, dass das ihr TV-Gerät noch 2 Stockwerke tiefer zu hören ist. Hier hilft es in einem ersten Schritt, einfach beim Nachbarn zu klingeln und zu bitten etwas ruhiger zu sein.
Die meisten Nachbarn werden, die Lärmquelle dann abschalten oder auf ein erträgliches Niveau herunterfahren.
Jedoch gibt es auch Nachbarn, bei denen es sich nicht empfiehlt sie persönlich anzusprechen. Dies ist der Fall, wenn diese dem Alkohol verfallen sind oder bei denen Sie das Gefühl haben, dass diese handgreiflich werden könnten. Auch bei lärmenden Gaststätten oder Kneipen, lohnt sich nicht immer ein persönliches Gespräch mit dem Pächter, wenn dieser häufig stark alkoholisiert ist oder die Gäste der Kneipe oder Gaststätte stark alkoholisiert und gewaltbereit erscheinen.
Hier sollten Sie zu Schritt 2 übergehen.
2. Zusammenschluss mit den Nachbarn
Wenn Sie in Ihrem Ruhebedürfnis durch einen Nachbarn gestört werden, sind Sie vielleicht nicht alleine. Sie können weitere Bewohner des Wohnhauses, direkt ansprechen und fragen, ob diese den Lärm auch so extrem wahrnehmen und sich gegebenenfalls mit diesen zusammenschließen.
Wenn Sie dann einige Mitstreiter gewonnen haben, sollten Sie zunächst den Nachbarn oder Pächter mit einem anonymen Brief darauf hinweisen, dass in Zukunft bitte Rücksicht auf die Anwohner genommen werden soll.
Meist reicht dies auch schon aus, um die für den Lärm verantwortliche Person, darauf aufmerksam zu machen, dass Sie nicht alleine sind, sondern andere Mitbewohner sich auch gestört fühlen.
Überall gibt es jedoch uneinsichtige Menschen, deshalb sollten Sie zu Schritt 3 übergehen.
3. Die Hausverwaltung, der Eigentümer und die Polizei
Wenn das persönliche Gespräch oder der anonyme Brief nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben und die Ruhestörungen, Lärmbelästigungen während den Ruhezeiten weitergehen, sollten Sie die Hausverwaltung, den Eigentümer und die Polizei einschalten. Gegebenenfalls können Sie bei Gaststätten oder Kneipen auch das Ordnungsamt informieren, dass die Betreiber dann auf die Sperrzeiten und Lärmimmissionsrichtwerte hinweist.
Sie können einen Brief aufsetzen in welchem Sie die Hausverwaltung auf das Problem im Haus hinweisen und um Abhilfe bitten. Meist weiß die Hausverwaltung oder der Eigentümer nicht, was in dem Haus vorgeht und kümmert sich umgehend um die Behebung. Es wird eine Unterlassungsaufforderung an den Lärmverursacher gesandt, in der dieser zum Unterlassen der Lärmverursachenden Tätigkeiten aufgefordert wird. In weiteren Schritten folgen dann erste Abmahnungen, die bis zur fristlosen Kündigung führen können. Sie sollten jedoch bei auftretenden Ruhestörungen die Zeiten notieren in denen diese stattfinden, die Art des Lärms (Geschrei, laute Musik etc.) und die Intensität des Lärms (am besten so genau wie möglich beschrieben z.B. so laut, dass ich mein TV-Gerät bei Zimmerlautstärke nicht verstehen konnte; monotoner langanhaltender Lärm durch Bässe etc.). Diese Mängel an der Mietsache lassen Sie dann am besten der Hausverwaltung oder dem Eigentümer zukommen und bitten um Behebung der Mängel.
In der Zwischenzeit sollten Sie jedoch bei jeder akuten Störung der Nachtruhe die Polizei anrufen und diese bitten beim Lärmverursacher für Ruhe zu sorgen. Dies hat einige Vorteile, da erstens die Lärmquelle für den Moment ausgeschaltet wird, Sie zweitens durch das Anrufen der Polizei eine Anzeige erstatten können, die diesen Vorfall protokoliert und somit etwas schriftliches in der Hand haben und drittens ein psychologischer Effekt eintreten kann, bei dem die Lärmquelle bzw. die Person oder Personen ihr Fehlverhalten vor Augen geführt bekommen.
Bei Störungen der Nachtruhe durch Gaststätten oder Kneipen haben die Anzeigen bei der Polizei auch den Effekt, dass dem Betreiber durch das Ordnungsamt verschärfte Auflagen und empfindliche Geldstrafen angedroht und auferlegt werden.
Sollten Sie trotzdem noch immer keinen Erfolg gehabt haben, sollten Sie nun Hilfe bei einem Mieterverein suchen.
4. Anwalt, Mieterverein oder Auszug
Sollte die Lärmquelle weiterhin bestehen oder die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer sich nicht um die Behebung des Problems kümmern, haben Sie nun noch grob drei Möglichkeiten. Je nachdem wie sehr Sie an der Wohnung oder an dem Haus in dem Sie zur Miete wohnen hängen, haben Sie die Wahl zwischen einem teuren Anwalt, dem örtlichen Mieterverein oder der Kündigung und Aufgabe der Wohnung.
Sie könnten auch zusammen mit Ihren Mitstreitern Briefe aufsetzen, in denen jeder von Ihnen den Mangel an der Mietsache (z.B. Störung der Nachtruhe) mit einer taggenauen Fristsetzung zum TT.MM.JJJJ (ca. 1-2 Wochen) zu beheben auffordert. Sie können den Hinweis hinzufügen, dass die Zahlung der vollen Miete bei Weiterbestehen des Mangels zu diesem Zeitpunkt, nur noch unter Vorbehalt erfolgt. Den jeweiligen Prozentsatz um den Sie kürzen bzw. die Miete vorbehaltlich weiterzahlen, können Sie ganz einfach im Internet in sogenannten Mietminderungstabellen ablesen. Als Laien empfiehlt es sich aber auf jeden Fall bei diesem Schritt professionelle Unterstützung durch den Mieterverein einzuholen, wenn man den Mietzins mindert.
Als allerletzte Möglichkeit wäre nach dem Motto zu handeln, der Klügere gibt nach und sich auf die Suche nach einer neuen Wohnung zu machen. Auch wenn Sie denken, dass dies einer Niederlage gleichkommt, sollten Sie sich vor Augen führen, dass Sie sich vielleicht weitere Monate voller Stress und Kampf erspart haben, der eventuell bis vor ein Gericht geführt hätte.
